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AGB´s

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

1. GELTUNGSBEREICH

1.1. Die AGB gelten für alle Geschäfte zwischen Auftragnehmer (AN) und Auftraggeber (AG). Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

1.2. Diese AGB finden auch auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) Anwendung, sofern sie nicht zwingenden Regelungen des KSchG widersprechen.

2. ANBOT

2.1. Alle Anbote gelten innerhalb von 4 Wochen als verbindlich.

2.2. Alle Unterlagen des AN bleiben geistiges Eigentum des AN. Eine auch nur auszugsweise Verwendung dieser Unterlagen ohne Zustimmung des AN

macht schadenersatzpflichtig.

3. VERTRAGSABSCHLUSS

3.1. Die Annahme eines vom AN erstellten Anbotes ist nur hinsichtlich ganzer angebotener Leistung einer Position möglich. Die ganze oder teilweise Vergabe des Auftrages an Subunternehmer bleibt vorbehalten.

3.2. Aufträge und Bestellungen verpflichten den AN erst nach seiner Auftragsbestätigung. Ist die Durchführung oder Materialbeschaffung unzumutbar, kann der AN ohne Schadenersatzpflicht vom Vertrag zurücktreten.

3.3. Tritt während der Ausführung die unbedingte Notwendigkeit von Zusatzarbeiten auf, ist der AG unverzüglich zu informieren. Sie gelten als gesondert zu verrechnende Zusatzaufträge, wenn der AG nicht innerhalb von 3 Tagen schriftlich widerspricht.

3.4. Zusatzaufträge können nur schriftlich dem AN oder seinem Bevollmächtigten aufgetragen werden. Nicht als besonders Bevollmächtigte bezeichnete

Arbeitskräfte dürfen keine Zusatzaufträge entgegennehmen. Solche Zusatzaufträge gehen zu Lasten des AG und werden vom AN in Rechnung gestellt, ohne dass jedoch irgendeine Haftung des AN hinsichtlich solcher Zusatzaufträge übernommen wird.

3.5. Storniert der AG erteilte Aufträge ganz oder teilweise, berechnet der AN 20% der stornierten Brutto-Auftragssumme als Auslagenersatz. Sollte der

Schaden des AN 20% übersteigen, ist die Schadenersatzforderung vom AN durch Belege zu dokumentieren.

3.6. Das Anfertigen und anonyme Verwenden von Fotos, Filmen und Aufzeichnungen des Gewerkes für AN firmeneigene Werbung wird vom AG gestattet.

4. AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN

4.1. Zur Ausführung der vereinbarten Leistungen ist der AN erst nach Schaffung aller baulichen, rechtlichen und technischen Voraussetzungen durch den AG verpflichtet.

4.2. Das Gewerbe des Landschaftsgärtners ist wetterabhängig, daher gelten vereinbarte Ausführungstermine nur als Richtwerte.

4.3. Bauwasser, Strom, Zugang zum WC und Baustellenabgrenzung hat der AG kostenlos bereitzustellen.

5. ABNAHME

5.1. Die Abnahme des Gewerkes durch den AG erfolgt am letzten Tag der Arbeiten. Nach Verstreichen dieser Frist gilt das Gewerk als abgenommen im Sinne des Punktes

5.2. Der AG anerkennt unverzüglich schriftlich bei Abnahmebesichtigung die Fertigstellung, das Aufmaß und, soweit erkennbar, die Mängelfreiheit der durchgeführten Leistungen.

5.3. Bei später nicht mehr messbaren Leistungen kann der AG die Aufmasskontrolle nur verlangen, soweit die Aufmaße feststellbar sind.

5.4. Pflanzen gelten am Tag des Einpflanzens, auch bei Abwesenheit des AG, als übernommen.

5.5. Mängel, die leicht oder bei entsprechender Aufmerksamkeit feststellbar sind, sind vom AG unverzüglich schriftlich zu rügen. Später hervorkommende Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

5.6. Für Lieferungen unter Kaufleuten gilt § 377 ABG.

6. GEWÄHRLEISTUNG

6.1. Der AN gewährleistet, dass seine Leistungen anbotskonform, sachgemäß und fachgerecht ausgeführt werden.

6.2. Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen gelten ab Abnahme der vertraglichen Leistung, außer es wurden schriftlich längere Zeiten vereinbart.

6.3. Berechtigte Mängel werden vom AN behoben, wenn deren Beseitigung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls hat der AG das Recht auf angemessene Minderung des Kaufpreises.

6.4. Für Schäden und Verzögerungen, die AN oder AG durch Zufall oder Dritte entstehen, entfällt jede Haftung, auch während der Ausführung der Arbeiten.

6.5. Material- und Geländebeschaffenheit werden vom AN nur nach äußerer Beschaffenheit und Struktur geprüft. Für dabei nicht feststellbare Mängel wird keine Haftung übernommen. Mängel ausschließende Prüfverfahren bedürfen der ausdrücklichen Beauftragung und werden gesondert verrechnet. Für Setzungsschäden und deren Folgen, die nicht durch Leistungen des AN entstanden sind, wird keine Haftung übernommen.

6.6. Anwuchs- und Auflaufgarantie wird nur bei Erteilung eines Pflegeauftrages für mindestens eine Vegetationsperiode gewährt. Anwuchs- und Auflaufgarantie kann auch im Rahmen eines Pflegeauftrages nicht gewährt werden, wenn Schäden auf das einer Einflussnahme durch den AN entzogene Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstige äußere Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen zurückzuführen sind.

6.7. Für die Wasserqualität von Bachläufen, Zier- & Schwimmteichen wird als Ergebnis komplexer biologischer Vorgänge und äußerer Einflüsse keine Haftung übernommen.

6.8. Vom AG beigestellte Pflanzen und Materialien verpflichten den AN nur im Hinblick auf die fachgerechte Arbeit.

6.9. Bei Mitarbeit des AG oder von ihm gestellten Personales wird für die Arbeiten, an denen der AG oder von ihm gestelltes Personal beteiligt war, keine Haftung übernommen.

7. AKONTO, RECHNUNG UND ZAHLUNG

7.1. Die Auftragserteilung erfolgt mündlich oder durch Unterfertigung des Angebotes durch den AG. Der AN behaltet sich das Recht vor, eine Anzahlung von 30% der Brutto-Auftragssumme zu fordern. Die Auftragsannahme in Art und Umfang wird durch die Auftragsbestätigung des AN verbindlich vereinbart. Der Baubeginn erfolgt erst, wenn das Akonto zur Gänze einbezahlt wurde. Die Rechnung oder eventuelle Schlussrechnungslegung erfolgt nach Baustellenabnahme am Ende der Arbeiten. Zahlungsziel sind 2 Werktage. Skonto-Abzüge werden nicht gewährt.

7.2. Bei Fristüberschreitung berechnet der AN 1,5% der offenen Rechnungssumme an Verzugszinsen pro Monat. Sämtliche offenen Forderungen des AN gegenüber dem AG werden dadurch und durch bekannt werden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des AG mindern, sofort fällig.

Mahngebühren: 1. Mahnbrief eingeschrieben 15 EUR +Porto, nach Fristüberschreitung Übergabe an Inkassobüro bzw. Einreichung Mahnklage. Einbezahlte Beträge gelten erst auf unserem Konto eingelangt als fristgerecht bezahlt.

7.3. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Leistungsaufmaß. Über das Anbot hinausgehende Leistungen und Zusatzaufträge werden nach den geltenden Verrechnungssätzen des AN berechnet.

7.4. Liegen zwischen dem Auftrag und der Ausführung mehr als 2 Monate, werden inzwischen von Lieferanten erfolgte Preiserhöhungen an den AG weiter verrechnet.

7.5. Ein vom AG gewünschter Haftrücklass muss vor Auftragserteilung schriftlich vereinbart werden und ist mit 3% der Netto-Auftragssumme und auf 3 Jahre begrenzt. Der AN darf den Haftrücklass durch eine Bankgarantie ersetzen.

7.6.Gutscheine
Wertgutscheine können vor Ort oder per Mail bestellt werden. Die Bezahlung erfolgt im Voraus via Banküberweisung oder in Bar. Der Versand erfolgt eingeschrieben per Post und erfolgt nach Zahlungseingang. Die Versandkosten betragen 7 EUR.

8. EIGENTUMSVORBEHALT

8.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen bleiben sämtliche entfernbare Lieferungen im Eigentum des AN. Der AN darf nach Überschreitung des Zahlungszieles und schriftlicher Androhung die Lieferungen auf Kosten des AG entfernen.

9. SCHIEDSGUTACHTEN UND GERICHTSSTAND

9.1. Bei Meinungsverschiedenheiten fachlicher Art zwischen AG und AN ist das Schiedsgutachten eines von AN oder AG bestellten gerichtlich beeideten Sachverständigen der Landeskammer bindend. Die Kosten trägt jener Teil, dessen Meinung unterliegt, im Zweifelsfall beide zur Hälfte.

9.2. Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist das Bezirksgericht Baden.

10. NICHTIGKEIT

10.1. Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB nichtig oder unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser AGB nicht.

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